LEISTUNGSVERZEICHNIS FLUGZEUGLACKIERUNG
STAND MAI 2022
EINFÜHRUNG
Die Lackiertechnik Norbert Müller ist ein unabhängiges, privat geführtes Unternehmen, das seit dem Jahr 2001 als Lackierunternehmen für Fahrzeug-, Industrie- und Luftfahrzeugteile betrieben wird.
Wir bieten mit bis zu 15 Mitarbeitern sämtliche Arbeiten zum Korrosionsschutz im Bereich der Lackierung.
Unsere Fachkräfte unterliegen Einstellungsprüfungen, Nachweis von Kenntnissen der Oberflächentechnik und regelmässigen Schulungen.
Tägliche Routineanalytik zur Qualitäts- und Produktionskontrolle.
Langenmosen, April 2017
Norbert Müller
-Inhaber-
INHALTSVERZEICHNIS
1. ALLGEMEINER TEIL
1.1 Hinweise zum Leistungsverzeichnis
1.2 Ansprechpartner
1.3 Qualitätssicherung / Qualtitätsmanagementsystem
1.4 Personal- und Reisekosten
2. LUFTFAHRZEUGTEILE
3. KORROSION
4. WERKSTOFFPRÜFUNG
5. ANHANG
5.1 Akkreditierungsurkunde
5.2 Anfahrtsskizze
5.3 Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINER TEIL
1.1 Hinweise zum Leistungsverzeichnis
Alle vorherigen Preislisten der Lackiertechnik Norbert Müller verlieren mit Erscheinen dieses Leistungsverzeichnisses ihre Gültigkeit.
Die in diesem Leistungsverzeichnis genannten Preise verstehen sich zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes.
Soweit nicht anders vermerkt, gelten die Preise für jeweils eine angefangene Arbeitsstunde. Bei einem Auftragsvolumen von weniger als 75,00 € behalten wir uns vor, einen Grundpreis von 75,00 € zu erheben.
Für größere Stückzahlen oder Jahresaufträge bieten wir Ihnen Sonderkonditionen an, die Sie bitte extra bei uns erfragen wollen.
Eilaufträge bearbeiten wir kurzfristig. Es wird gegebenenfalls nach Rücksprache ein Eilaufschlag erhoben.
Für Sonderlackierungen, Beratungs- und Entwicklungsleistungen unterbreiten wir Ihnen bei konkreter Problemstellung gerne ein schriftliches Angebot.
Im Sinne eines kompetenten Komplettdienstleisters für chemische Lackiertechnik vergibt die Lackiertechnik Norbert Müller einige der in diesem Leistungsverzeichnis aufgeführten Teilarbeiten an Unterauftragnehmer, die von der Lackiertechnik Norbert Müller nach den festgelegten QM-Kriterien zugelassen wurden.
Die im vorliegenden Leistungsverzeichnis genannten Preise und Konditionen haben orientierenden Charakter und sind ohne schriftliche Bestätigung durch die Lackiertechnik Norbert Müller nicht bindend.
Es gelten unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die Sie im Anhang finden.
1.2 ANSPRECHPARTNER
Telefonanschlüsse 0 84 33 - 92 94 68 Telefon
0 84 33 - 92 94 69 Telefax
Internet-Adresse www.industrielackierung-norbert-mueller.eu
E-mail-Adresse info@industrielackierung-norbert-mueller.eu
Geschäftsführer Norbert Müller
Qualitätsbeauftragte Gabriele Müller
kaufm. Abteilung Gabriele Müller
1.3 QUALITÄTSSICHERUNG
Qualitätsmanagementsystem (QMS)
Die Lackiertechnik Norbert Müller dokumentiert sein Qualitätsmanagementsystem zur zuverlässigen und korrekten Behandlung der Bauteile durch das Qalitätsmanagementhandbuch (QMH). Das QMH basiert auf der ISO 9001 : 2008.
Akkreditierung
Lackiertechnik Norbert Müller ist von der Gesellschaft DEKRA nach ISO 9001 : 2008 akkreditiert (siehe Urkunde im Anhang)
Zertifikats-Registrier-Nummer: 61214816
Die international anerkannte Akkreditierung dokumentiert die Zuverlässigkeit und die fachliche Kompetenz der Lackiertechnik Norbert Müller.
1.4 PERSONAL- / REISEKOSTEN
Personalkosten
Stundensatz
Lackiermeister pro Stunde 54,00 €
Lackiergeselle pro Stunde 37,50 €
Lackierlehrling pro Stunde 30,00 €
Hilfsarbeiter pro Stunde 25,50 €
Lackierkabinenkosten bis 5 Meter pro Stunde
65,00 €
Lackierkabinenkosten bis 11 Meter pro Stunde 95,00 €
Füllerstandkosten pro Stunde 35,00 €
Lufttrocknung (Raumtemperatur 20° Celsius) pro Stunde 5,00 €
Ofentrocknung (max. 60° Celsius) pro Stunde 65,00 €
Lackvorbereitungszeit Fahrzeug pro Farbton 65,00 €
Lackvorbereitungszeit Industrie pro Farbton 35,00 €
Lackvorbereitungszeit Luftfahrtteile pro Farbton 85,00 €
Prüfzeugnisse pro Zeugnis 25,00 €
Werkszeugnisse pro Zeugnis 10,00 €
Fahrzeugkosten
Pkw-Kilometer
bis 200 km
pro km 1,10 €
über 200 km
pro km 0,90 €
Reisekosten
Übernachtungspauschale pro Übernachtung 150,00 €
Tagesspesen pro Tag 60,00 €
2. LUFTFAHRZEUGTEILE
Die Luftfahrzeugteilelackierung wird nach vorgegebenen Zeichnungen des Kunden angefertigt.
Zur Qualitätsprüfung werden laufend Luftfeuchtigkeit und Raumtemperatur gemessen und
zur Qualitätssicherheit in den laufenden Kontrollen erfasst.
Je nach Aufwand werden hier folgende Sätze veranschlagt
Stundenverrechnungssatz für Lackierarbeiten pro Stunde 150,00 €
Materialkosten 50% vom Stundenverrechnungssatz Lacklohn bei 80 µm
Stundenverrechnungssatz für Metallarbeiten pro Stunde 45,00 €
Abdeckarbeiten pro Stunde 45,00 €
Glasperlen- und Korundstrahlarbeiten pro Stunde 65,00 €
Sandstrahlarbeiten pro Stunde 90,00 €
Lackvorbereitungszeit pro Farbton 85,00 €
Hol- und Bringkosten pro km / 1,10 €
3. KORROSION
Wir bieten Korrosionsentfernung mit Sand, Glas und Korund an.
Korrosionsschutz mit Eloxat, Surtec, chromatieren, KTL-Beschichtung und anschließend
den weiteren Lackaufbau nach Vorschrift zum Korrosionsschutz.
4. WERKSTOFFPRÜFUNG
Die Werkstoffe werden bei Wareneingang in Stückzahl geprüft.
Die Werkstoffe werden bei Wareneingang auf Zustand, Oberflächenbeschaffenheit
sichtgeprüft und der Zustand wird mit Photos zu dem jeweiligen Auftrag archiviert.
Bei Feststellung von starken Verschmutzungen oder Abweichungen der Oberflächen zur Auftragsangabe oder Angaben auf Zeichnungen und Unterlagen des Auftraggebers, wird dieser sofort in Kenntnis
gesetzt. Abweichungen der Lackieraufbauten und deren Vorbehandlung von Zeichnungsvorgaben werden nur nach schriftlicher Genehmigung
angefertigt.
Zur laufenden Qualitätskontrolle werden Gitterschnitte an in der Produktion mitlaufenden Probemustern angefertigt, dokumentiert und 10 Jahre aufbewahrt.
5. ANHANG
5.1 Akkreditierungsurkunde
5.2. Anfahrtsskizze
5.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lackiertechnik Norbert Müller
1 Allgemeines
Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.
2 Angebot und Preis
2.1 Unverbindliche Preisangaben binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Ein
schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer drei Wochen.
2.2 Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber bindend.
2.3 Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Einzelauftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen.
2.4 Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrags sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu
werden.
2.5 Verlangt der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so ist dieser nur Vergütungspflichtig, wenn sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben.
3 Unteraufträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen. Notwendige Überführungsfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4 Anlieferung
4.1 Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu
übergeben.
4.2 Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preisbindend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die
Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind.
4.3 Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
4.4 Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von diesem benannten Stelle ab, so
geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
5 Fertigstellung
5.1 Es gelten die schriftlich zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht
termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer unverzüglich einen
neuen zeitnahen Fertigstellungstermin.
5.2 Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien ihn für die Dauer der
Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Fertigstellungstermin.
5.3 Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten.
6 Abnahme
6.1 Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang der
schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Abgabe gilt als vorbehaltlos erfolgt, wenn sie nicht innerhalb
dieser Frist durchgeführt wurde.
6.2 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Das
Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus
der Aufbewahrung zu tragen.
7 Zahlung
7.1 Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des Abnahmeverzuges ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart werden.
7.2 Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden
auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben.
7.3 Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszins nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe (max. 30% der Auftragssumme) zu verlangen.
7.5 Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt
ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen zu bearbeitenden Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In
gleichem Umfang steht ihm ein vertragliches Pfandrecht zu. Der Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bzw. entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritten erwachsen. Wir nehmen die
Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
9 Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum hieran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
10 Gewährleistung
10.1 Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung für Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der bearbeiteten Sache beim Kunden. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen
Verschweigens von Mängeln.
10.2 Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat
des Auftragnehmer oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.
10.3 Der Auftragnehmer hat das Recht zur dreimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung auch danach fehl, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zum Rücktritt
(Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung)
10.4 Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.
11 Haftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
11.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung
überantwortet worden sind.
12 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten für beide der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers, Ingolstadt a. d. Donau.